Satzung
des Fördervereins der Ortsfeuerwehr Baden der Freiwilligen Feuerwehr Achim e.V.

Stand: 07.08.2015

§1
Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

I  Der Verein führt den Namen “Förderverein der Ortsfeuerwehr Baden der Freiwilligen Feuerwehr Achim“.

II  Der Sitz des Vereins ist Achim-Baden.

III  Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins “Förderverein der Ortsfeuerwehr Baden der Freiwilligen Feuerwehr Achim e. V.“

IV  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2
Zweck, Aufgaben und Ziele

  1. I  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

    2. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58, Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 2. dieser Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung bzw. des steuerbegünstigten Zwecks verwendet.

  2. II  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes i.S. des § 52 Abs. 2 Ziffer 12 AO.

    2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung des o.g. Zwecks durch die Ortsfeuerwehr Baden der Freiwilligen Feuerwehr Achim und ihrer Unterabteilungen.

    3. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen, und zwar durch die Herstellung und Beschaffung von Arbeits- Informations- und Schulungsmaterialien für die Ortsfeuerwehr Baden über die gesetzliche Verpflichtung des Trägers der Feuerwehr hinaus.

    •  Zuwendungen für Beschaffungen und Maßnahmen der Ortsfeuerwehr Baden

    • die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Ortsfeuerwehr Baden

    • Werbung für den Brandschutzgedanken – insbesondere durch Förderung der

      Brandschutzaufklärung und –erziehung

    • die Gewinnung von Menschen für die Mitarbeit in der Ortsfeuerwehr Baden und ihren

      Unterabteilungen

    • Erwerb, Wiederherstellung, Unterhaltung, Wartung, Pflege, Ausstellung und Vorführung von

      feuerwehrtechnischem Gerät und Material von historischer Bedeutung die Tradition des Feuerlöschwesens zu pflegen und der Öffentlichkeit nahe zu bringen.

  3. III  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

  4. IV  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Zuwendungen begünstigt werden.

  5. V  Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen, die sie in dieser Funktion von Dritten erhalten, sind unverzüglich den Vereinsmitteln zuzuführen.

§3 Mitgliedschaft

  1. I  1. Dem Verein können als Mitglieder angehören:

    •  natürliche Personen

    •  juristische Personen

    •  Körperschaften des öffentlichen Rechts.

      2. Personen sind in dieser Satzung nur in der männlichen Form benannt. Dies geschieht lediglich aus dem Grund der besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit und bedeutet keine Diskriminierung bestimmter Personengruppen und keine Einschränkung der Mitgliedschaft.

  2. II  Personen, die sich um den Verein und seine Aufgaben besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  3. III  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstands.

    2. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der betreffenden Person schriftlich ohne Begründung mitzuteilen.

    3. Alle Beschlüsse über Aufnahmeanträge sind der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu machen.

  4. IV  1. Die Mitgliedschaft endet durch:

    •  Austritt (Kündigung der Mitgliedschaft)

    •  Ausschluss

    •  Tod bei natürlichen Personen bzw. Auflösung bei juristischen Personen.

      2. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Sie muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden und diesem spätestens einen Monat vor dem Termin, zu dem sie wirksam werden soll, zugegangen sein.

      3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn dieses

      •  nachweislich gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder

      •  den Verein oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit nachweislich geschädigt hat

        oder

      •  mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages trotz Mahnung länger als sechs Monate im Verzug

        ist.

        4. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Lehnt dieses eine Anhörung ab, entscheidet der Vorstand ohne Anhörung. Die Entscheidung des Vorstands teilt dieser dem betroffenen Mitglied schriftlich mit.

        5. Das betroffene Mitglied hat das Recht, gegen die Entscheidung des Vorstands Widerspruch einzulegen. Dieser muss dem Vorstand gegenüber schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung gem. 4. eingelegt werden. Über einen Widerspruch entscheidet die nächste

        Mitgliederversammlung in schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und verbindlich.

        6. Für die Dauer des Widerspruchsverfahrens bzw. bis zum Ende der Widerspruchsfrist ruht die Mitgliedschaft des Betroffenen.

  5. V  Mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens eines Mitgliedes erlöschen alle seine Rechte und Pflichten aus dieser Satzung. Ein für das laufende Geschäftsjahr bereits gezahlter Mitgliedsbeitrag wird nicht erstattet.

§4

Mitgliedsbeitrag

  1. I  Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden jährlichen Mitgliedsbeitrag. Dieser ist ein Mindestbeitrag. Jedem Mitglied ist es freigestellt, freiwillig einen höheren Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

  2. II  Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. Juli zu zahlen.

    §5
    Organe des Vereins

I Die Organe des Vereins sind:

  •  die Mitgliederversammlung

  •  der Vorstand

  • die Zuwendungskommission.

    §6
    Die Mitgliederversammlung

  1. I  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie besteht aus dem Vorstand und allen übrigen Vereinsmitgliedern und tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

    2. Juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts entsenden eine bevollmächtigte Person, die dem Vorstand namentlich zu nennen ist, in die Mitgliederversammlung.

  2. II  Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

    • -  die Wahl des Vorstands

    • -  die Wahl des stellvertretenden Schriftführers und

      des stellvertretenden Kassenführers

    • -  die Wahl der Kassenprüfer und der stellvertretenden Kassenprüfer

    • -  die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags gem. § 4

    • -  die Genehmigung des Jahresberichtes, des Kassenberichtes sowie des Kassenprüfungsberichtes

    • -  die Genehmigung des Haushaltsplans und des Zuwendungsplans für das nachfolgende

      Geschäftsjahr

    • -  die Entlastung des Vorstands; Einzelentlastung ist möglich

    • -  Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

    • -  Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  3. III  1. Die Mitgliederversammlung wählt, jeweils um ein Jahr versetzt, zwei Vereinsmitglieder zu Kassenprüfern sowie zwei weitere Vereinsmitglieder zu stellvertretenden Kassenprüfern auf jeweils zwei Jahre. Vorstandsmitglieder und stellvertretende Vorstandmitglieder sind nicht wählbar.

    2. Sollte ein Kassenprüfer während seiner Amtszeit ein Vorstandsamt annehmen oder aus dem Amt ausscheiden, tritt der hierfür gewählte stellvertretende Kassenprüfer an seine Stelle. Für diesen muss bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die verbleibende Amtszeit erfolgen.

  4. IV  Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie muss allen Mitgliedern mindestens einen Monat vor dem hierfür angesetzten Termin in Schriftform, hierzu zählt auch E-Mail, zugegangen sein. Mit der Ladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

  5. V  1. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich beim Vorstand einzureichen und müssen berücksichtigt werden, wenn sie diesem nicht später als zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zugegangen sind.

    2. In Ausnahmefällen und bei besonderer Dringlichkeit können Anträge zur Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden. Über die Zulassung eines solchen Antrags entscheidet die Mitgliederversammlung sofort.

  1. VI  Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. IV einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe eines Grundes verlangt. Wird gleichzeitig Dringlichkeit verlangt, so beträgt die Ladungsfrist - abweichend von Abs. IV – zwei Wochen.

  2. VII  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Aktives und passives Wahlrecht haben nur volljährige Vereinsmitglieder.

    2. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

    3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

    4. Abstimmungen erfolgen offen, Wahlen – sofern dies beantragt wird – schriftlich.

  3. VIII  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit und können nur beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

    2. Konnte über eine bestimmte Satzungsänderung nicht abgestimmt werden, weil nicht genügend Mitglieder gem. 1. anwesend waren, so kann diese bei einer erneuten, unmittelbar darauf folgenden Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  4. IX  1. Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihrem Verfasser und vom Leiter der Mitgliederversammlung unterzeichnet sein muss.

    2. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern bis spätestens einen Monat nach der Mitgliederversammlung zugänglich zu machen. Jedes Mitglied kann verlangen, dass ihm ein vollständiges Exemplar der Niederschrift in schriftlicher Form ausgehändigt wird.

    3. Die Niederschrift ist genehmigt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der Mitglieder- versammlung schriftlich dem Vorstand gegenüber Widerspruch eingelegt wird. Der Widerspruch muss der nächsten Mitgliederversammlung im vollen Wortlaut bekannt gegeben werden.

    4. Wird die Niederschrift nicht innerhalb der Frist gem. 2. den Mitgliedern zugänglich gemacht, so verlängert sich die Widerspruchsfrist entsprechend.

    §7
    Der Vorstand

  1. I  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne dieser Satzung.

    2. Er beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, sofern diese nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.

    3. Er koordiniert alle Aktivitäten des Vereins, bereitet diese vor und führt sie mit durch.

    4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand auszuführen.

    5. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr bzw. die Zeitspanne seit der letzten Mitgliederversammlung.

    6. Er erstellt den Haushaltsplan für das nachfolgende Geschäftsjahr und legt diesen sowie den Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor.

  2. II  1. Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden

  • dem stellvertretenden Vorsitzenden

  • dem Schriftführer

  • dem Kassenführer.

    2. Diese sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

  1. III  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von jeweils drei Jahren gewählt.

    2. Sollte ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheiden, so beauftragt der verbleibende Vorstand ein Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die dann eine entsprechende Nachwahl vorzunehmen hat. Die Nachwahl erfolgt für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

  2. IV  1. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

    2. Er leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung.

    3. Er ist Vorsitzender der Zuwendungskommission und leitet deren Sitzungen.

  3. V  1. Der stellvertretende Vorsitzende nimmt die Aufgaben des Vorsitzenden im Falle von dessen Verhinderung wahr.

  4. VI  1. Der Schriftführer erstellt die nach dieser Satzung erforderlichen Niederschriften und stellt sicher, dass die nach dieser Satzung hiermit verbundenen Fristen eingehalten werden.

    2. Er führt das Mitgliederverzeichnis und stellt sicher, dass zu jeder Mitgliederversammlung eine aktuelle Wählerliste vorliegt.

  5. VII  1. Der Kassenführer ist für die ordnungsgemäße Verwaltung des Eigentums und aller Vermögenswerte des Vereins zuständig.

    2. Er hat die Verfügungsgewalt über die Konten des Vereins.

    3. Er erstellt den Kassenbericht über jedes abgelaufene Geschäftsjahr und legt diesen den Kassenprüfern zur Prüfung vor.

    4. Er ist Mitglied der Zuwendungskommission.

  6. VIII  Die Vorstandsmitglieder können sich, soweit erforderlich, weitere Aufgaben zuweisen.

  7. IX  1. Der stellvertretende Schriftführer und der stellvertretende Kassenführer sind nur Vorstandsmitglieder, wenn der Amtsinhaber verhindert ist.

    2. Die Bestimmungen des Abs. III gelten entsprechend.

  8. X  1. Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.

    2. Die Ortsfeuerwehr Baden ist berechtigt, in die Vorstandssitzungen einen Beisitzer zu entsenden. Dieser hat lediglich beratende Funktion und kein Stimmrecht.

    3. Weitere Personen können - ohne Stimmrecht, nur auf Einladung und ggf. nur teilweise - an Vorstandssitzungen teilnehmen.

    4. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Ladung soll allen Vorstandsmitgliedern und der Ortsfeuerwehr Baden mindestens eine Woche vor dem hierfür angesetzten Termin zugegangen sein und die vorgesehene Tagesordnung enthalten.

5. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn dies die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder verlangt.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

7. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.

XI 1. Der Vorstand ist berechtigt, Entscheidungen, die an sich in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen, zu treffen, wenn diese unabwendbar und unaufschiebbar sind und wenn dem Verein, sollte eine solche Entscheidung nicht oder nicht rechtzeitig fallen, Schaden droht. Derartige Entscheidungen sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Ferner ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 nachzuweisen.

2. Satzungsänderungen durch den Vorstand dürfen nur erfolgen, um damit Beanstandungen seitens zuständiger Behörden, welche die Gemeinnützigkeit oder die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen, abzuhelfen. Sie sind unverzüglich allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.

§8
Die Zuwendungskommission

  1. I  1. Die Zuwendungskommission plant die Zuwendungen des Vereins im Sinne dieser Satzung. Sie beschließt einen Zuwendungsplan für das jeweils nachfolgende Geschäftsjahr, der Bestandteil des Haushaltsplans wird und mit diesem der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt wird.

    2. Sie entscheidet über die Verwendung der Jahreszuwendung.

    3. Sie macht ggf. einen Vorschlag über den von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Jahresbeitrag.

  2. II  1. Die Zuwendungskommission besteht aus:

    • dem Vorsitzenden des Vereins

    • dem Kassenführer des Vereins

    • sowie 2 Mitgliedern der Ortsfeuerwehr Baden, die von dieser benannt werden.

      2. Bei Verhinderung eines Kommissionsmitglieds nimmt der jeweilige Stellvertreter den Sitz in der Kommission ein.

  3. III  1. Die Sitzungen der Zuwendungskommission sind nicht öffentlich. Weitere Personen können - ohne Stimmrecht, nur auf Einladung und ggf. nur teilweise - an Kommissionssitzungen teilnehmen.

    2. Kommissionssitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Ladung soll allen Kommissionsmitgliedern mindestens eine Woche vor dem hierfür angesetzten Termin zugegangen sein und die vorgesehene Tagesordnung enthalten.

    3. Eine Kommissionssitzung ist einzuberufen, wenn dies ein Kommissionsmitglied verlangt.

    4. Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

    5. Die Kommissionssitzungen sind zu dokumentieren.

    §9
    Kassenbericht, Haushaltsplan und Zuwendungsplan

I Der Kassenbericht umfasst mindestens:

  • die Einnahmen nach Höhe und Herkunft

  • die Ausgaben nach Höhe, Empfänger und Zweck

  • die Vermögensanlagen nach Höhe und Art

  1. II  Der Haushaltsplan umfasst mindestens die geplanten Einnahmen und Ausgaben sowie die geplanten Zuführungen in die Rücklagen für das jeweils nachfolgende Geschäftsjahr.

  2. III  1. Der Zuwendungsplan ist Bestandteil des Haushaltsplans. Er umfasst die geplanten Zuwendungen in Höhe und Zweck für das jeweils nachfolgende Geschäftsjahr.

    2. Im Zuwendungsplan kann festgelegt werden, dass die Zuwendungskommission über einen bestimmten Betrag im Sinne dieser Satzung selbständig verfügen kann (Jahreszuwendung).

    § 10

    Auflösung des Vereins

  1. I  1. Der Verein löst sich auf, wenn eine hierzu einberufene Mitgliederversammlung, bei der mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind, dies mit Dreiviertelmehrheit beschließt.

    2.Konnte über die Auflösung des Vereins nicht abgestimmt werden, weil nicht genügend Mitglieder gem. 1. anwesend waren, so kann diese bei einer erneuten, unmittelbar darauf folgenden Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  2. II  Wenn der Verein sich auflöst oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen und –eigentum an die Stadt Achim, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

    § 11

    Übergangsbestimmung

Abweichend von § 6, Abs. III werden der erste zu wählende Kassenprüfer sowie der erste zu wählende stellvertretende Kassenprüfer auf eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt.

§ 12

Inkrafttreten

  1. I  Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des Vereins am 07.08.2015 beschlossen.

  2. II  Sie tritt mit diesem Beschluss in Kraft.